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Verbesserungen bei der Überbrückungshilfe III sowie Einführung eines Eigenkapitalzuschusses

1. April 2021

Lesedauer: 4 Minuten

Sehr geehrte Damen und Herren,

am heutigen Tag hat das Bundeswirtschaftsministerium in einer Pressemitteilung weitere Verbesserungen im Rahmen des Hilfsprogramms der Überbrückungshilfe III bekannt gegeben.
Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, sollen zudem einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss erhalten. Die Inhalte der Pressemittelung möchten wir Ihnen im Folgenden vorstellen:

Ergänzende Informationen zum neuen Eigenkapitalzuschuss und zu den Verbesserungen der Überbrückungshilfe III:

Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten einen sog. Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

Außerdem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzein-bruch von mehr als 70 Prozent erleiden, auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden maximal bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.

Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückung-hilfe III (d.h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses) einzuhalten. Die Überbrückungshilfe III stützt sich auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen, die Deminimis-Verordnung und die Bundesregelung Fixkostenhilfe. Hier-über hatten wir Sie bereits in einer corona news gesondert informiert.

Unternehmen, die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, können daher eine Förderung nur bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne des europäischen Beihilferechts im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2021) erhalten. Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Mio. Euro), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.

Neuer Eigenkapitalzuschuss

Der Eigenkapitalzuschuss im Überblick:

Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.

Der neue Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 erstattet bekommt. Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat. Für die einzelnen Monate ergeben sich somit folgende Fördersätze:

Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 ProzentHöhe des Zuschlags
1. und 2. MonatKein Zuschlag
3. Monat25 Prozent
4. Monat35 Prozent
5. und jeder weitere Monat40 Prozent

Beispiel: Ein Unternehmen erleidet in den Monaten Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 Prozent. Das Unternehmen hat jeden Monat 10.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung und beantragt dafür die Überbrückungshilfe III. Das Unternehmen erhält eine reguläre Förderung aus der Überbrückungshilfe III in Höhe von jeweils 6000 Euro für Januar, Februar und März (60 Prozent von 10.000 Euro). Es erhält für den Monat März zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 1500 Euro (25 Prozent von 6000 Euro).

Der neue Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.

Weitere Verbesserungen der Überbrückungshilfe III

  • Neben dem neuen Eigenkapitalzuschuss wird die Überbrückungshilfe auch insgesamt nochmal verbessert: Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändler erweitert.
  • Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.
  • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.
  • Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
  • Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sowie junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31. Oktober 2020 sind ab jetzt antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30. April 2020 gegründet waren, einen Antrag stellen.
  • Wie für Soloselbständige mit Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten wird auch für Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).
  • Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.

Der Eigenkapitalzuschuss und die weiteren Verbesserungen werden im Rahmen der bestehenden Überbrückungshilfe III gewährt.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe III sollen zeitnah überarbeitet und veröffentlicht werden, darin soll das Verfahren zur Auszahlung des Eigenkapitalzuschusses erläutert werden.

Wir sind insbesondere gespannt wie mit bereits bewilligten oder beantragten Überbrückungshilfen III verfahren wird. Inwiefern das Portal automatisch aufgrund des bislang eingereichten Zahlenwerkes die Verbesserungen anpassen wird, oder ob dies erst im Rahmen der Schlussabrechnung oder über einen aufwendigen Änderungsantrag bzw. Neuantrag ermöglicht wird. Hier warten wir gespannt auf die Umsetzung in den FAQs.

Wir halten Sie diesbezüglich weiterhin informiert, so dass wir gemeinsam die beste Vorgehensweise für Ihren Antrag umsetzen können.

Auf der einen Seite erachten wir die auch in der Überbrückungshilfe III stattfindende hohe Änderungsrate in den FAQs weiterhin als durchaus verbesserungswürdig, da man bereits zu Beginn des Verfahrens für Klarheit und somit für ein (auch in der Realität vorhandenes) unbürokratisches Verfahren hätte sorgen können.

Auf der anderen Seite finden wir, dass man der Bundesregierung auch die Möglichkeit geben muss, auf die sich ständig ändernden Gegebenheiten der Corona Pandemie mit einer gewissen Flexibilität reagieren zu können. Da es sich bei den oben vorgestellten Neuerungen aus unserer Sicht ausschließlich um Verbesserungen des Programms handelt, sind diese (trotz der derzeit noch vorhandenen Unsicherheit der Umsetzung) selbstverständlich zu begrüßen.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein frohes Osterfest.

Ihr Kanzleiteam

Klinkenberg & Kloubert

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