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Überbrückungshilfe IV kann ab sofort beantragt werden

9. Januar 2022

Lesedauer: 4 Minuten

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie wir Ihnen bereits in unserer news vom 26.11.2021 mitgeteilt hatten, wurden die bisherigen Hilfsprogramme um ein neues Hilfsprogramm die Überbrückungshilfe IV ergänzt. Seit Freitagmittag kann dieses Hilfsprogramm über die bereits bekannte Plattform nun konkret beantragt werden. Die entsprechenden FAQs wurden ebenfalls Ende dieser Woche veröffentlicht.

Die Überbrückungshilfe IV ist demnach das achte eigenständige Hilfsprogramm (regionale Hilfsprogramme und Härtefallprogramme ausgenommen), welches seit Beginn der Corona Pandemie entwickelt wurde. Bis auf das erste Hilfsprogramm – die Corona Soforthilfe – sind alle weiteren Hilfsprogramme über einen sog. prüfenden Dritten zu beantragen.

Folgende Übersicht gibt Ihnen einen Überblick über die bisherigen Hilfsprogramme:

  • Soforthilfe (über den Steuerpflichtige selbst zu beatragen)
  • Überbrückungshilfe I (nur über den prüfenden Dritten zu beantragen)
  • Überbrückungshilfe II (nur über den prüfenden Dritten zu beantragen)
  • Novemberhilfe
  • Dezemberhilfe
  • Überbrückungshilfe III (nur über den prüfenden Dritten zu beantragen)
  • Überbrückungshilfe III Plus (nur über den prüfenden Dritten zu beantragen)
  • Überbrückungshilfe IV (nur über den prüfenden Dritten zu beantragen)

Derzeit können noch bis zum 31.03.2021 Erstanträge und Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe III Plus (Fördermonate Juli – Dezember 2021) gestellt werden.

Das neue Hilfsprogramm die Überbrückungshilfe IV (Fördermonate Januar bis März 2022) sieht eine Frist für Erstanträge bis zum 30. April 2022 vor, Änderungsanträge können bis zum 30. Juni 2022 gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen.

Die Überbrückungshilfe IV mit dem Förderzeitraum Januar bis März 2022 setzt auf dem bewährten Vorläuferprogramm der Überbrückungshilfe III Plus auf. Die Programmbedingungen, die wir Ihnen umfangreich in unseren vorherigen news dargestellt haben sind weitgehend deckungsgleich mit denen der Überbrückungshilfe III Plus. Um Ihnen keine redundanten Informationen mitzuteilen und um diese news nicht unnötig „aufzublähen“, möchten wir an dieser Stelle auf unsere bisherigen Corona news verweisen, die Sie alle chronologisch auf unserer Homepage unter

Corona News – Klinkenberg & Kloubert Steuerberater Aachen (ac-steuerberater.de)

finden können, verweisen.

Auch in der Überbrückungshilfe IV sind damit alle Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Wie bisher, können die Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten.

Neuigkeiten der Überbrückungshilfe IV:

  • Großzügigere Regelung des Eigenkapitalzuschlags: Alle Unternehmen, die im Dezember und Januar im Durchschnitt einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 30 Prozent der erstatteten Fixkosten in jedem Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren und im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen hatten, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 50 Prozent.
  • Auch im Januar 2022 können Umsatzeinbrüche infolge freiwilliger Schließungen als coronabedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist. Damit können diese Unternehmen bei Vorliegen eines Umsatzeinbruchs von mindestens 30 Prozent Überbrückungshilfe IV beantragen.
  • Förderung der Kontrollkosten zur Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen: Durch die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen wie bspw. 2G oder 2G plus – Regelungen können den Unternehmen zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen. Diese können in der Überbrückungshilfe IV anerkannt werden.
  • Der EU-Beihilferechtlich geregelte maximale Förderbetrag erhöht sich um 2,5 Mio. Euro: Über die Bundesregelung Kleinbeihilfe können Unternehmen jetzt bis zu 2,3 Mio. Euro Förderung beantragen (bislang 1,8 Mio. Euro) und über die Bundesregelung Fixkostenhilfe 12 Mio. Euro (bislang 10 Mio. Euro).
  • Der höchste Erstattungssatz beträgt 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten: Durch den Eigenkapitalzuschlag und die Personalkostenpauschale können Unternehmen Zuschläge von 20 bis 70 Prozent auf die Fixkostenerstattung erhalten.
  • Streichung der Zuschüsse zu Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung: Diese Investitionszuschüsse haben erfolgreich dazu beigetragen, dass Unternehmen Anpassungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs in Pandemiezeiten vornehmen konnten. Nach mehr als anderthalb Jahren Pandemie sind die erforderlichen Anpassungen auf breiter Basis abgeschlossen.
  • Besondere Berücksichtigung der Advents- und Weihnachtsmärkte: Unternehmen, die von den Absagen dieser Märkte betroffen sind, erhalten 1. einen höheren Eigenkapitalzuschlag (s.o.), können 2. (ebenso, wie andere Veranstaltungsunternehmen) Ausfall- und Vorbereitungskosten aus den Monaten September bis Dezember 2021 geltend machen und dürfen mehrere branchenspezifische Sonderregelungen kombinieren.

Vorab sei an dieser Stelle angemerkt, dass es sich hierbei um den tagesaktuellen Stand der FAQs handelt. Aufgrund der bisherigen Änderungshäufigkeit der FAQs der bisherigen Hilfsprogramme erwarten wir auch für die Überbrückungshilfe IV im Nachgang weitere Änderungen der FAQs.

Zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV steht die Neustarthilfe 2022 zur Verfügung. Sie richtet sich weiterhin an Soloselbständige, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Auch die Neustarthilfe steht bis Ende März 2022 zur Verfügung. Soloselbständige können weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt also bis zu 4.500 Euro.

Neben Soloselbständigen können – wie auch schon in der Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus –auch kurz befristet Beschäftigte in den darstellenden Künsten, nicht ständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein.

Die Antragstellung zur Neustarthilfe soll voraussichtlich noch im Januar 2022 möglich sein.

Wir begrüßen die Verlängerung der Hilfsprogramme durch die Überbrückungshilfe IV, da Ihnen so weiterhin die Möglichkeit gegeben wird Ihre Fixkosten teilweise erstatten zu lassen um das Fortführen Ihres Unternehmens zu gewährleisten.

Ebenfalls erachten wir die Möglichkeit den Erstantrag bis zum 30.4.2022 stellen zu können als sehr sinnvoll, weil so die Möglichkeit besteht die Anträge auf IST Zahlen (Januar bis März 2022) stellen zu können, so dass zum einen eine hohe Sicherheit bereits bei Antragsstellung über die tatsächlich zu erhaltene Hilfe vorliegt, das Risiko von eventuellen Nachzahlungen in der zu einem späteren Zeitpunkt zu erstellenden Schlussabrechnung minimiert werden kann und zum anderen eine hohe Effizienz in der Antragsstellung und Schlussabrechnung erzielt werden kann, da nicht mit geschätzten Werte agieret werden muss.

Um Ihnen als unseren Mandanten weiterhin eine reibungslose Bearbeitung der Hilfsbeantragung gewährleisten zu können, möchten wir Sie bitten, sich rechtzeitig mit uns in Verbindung zu setzen, sollten Sie planen die Überbrückungshilfe III Plus oder die Überbrückungshilfe IV beantragen zu wollen.

Sollte für Sie – beispielsweise aufgrund von Liquiditätsengpässen – die Beantragung der Überbrückungshilfe IV sehr kurzfristig nötig sein, möchten wir Sie bitten sich unmittelbar mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir entsprechende Zeiten für die Beantragung der Hilfe einplanen können.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch im Vorfeld bei den vorbereitenden Tätigkeiten durch Sie bereits für jegliche Fragestellungen zur Verfügung.

Wir informieren Sie weiter über die aktuellen Informationen in diesem Kontext.

Bleiben Sie gesund!

Ihr Kanzleiteam

Klinkenberg & Kloubert

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