Überbrückungshilfe IV Update angepasste FAQ und Verlängerung der Erklärungsfristen Besteuerungszeitraum 2020
1. April 2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie bereits in unserem Newsletter vom 17.02.2022 angekündigt, sind Stand heute nun die FAQ zur Überbrückungshilfe IV angepasst worden und auch zu der bereits angekündigten Fristverlängerung im Kontext Steuerklärung 2020, aus dem Entwurf des Vierten Corona Steuerhilfegesetztes, gibt es ein Update durch das Schreiben des BMBF vom 01.04.2022.
Hier die Updates.
Überbrückungshilfe IV
Die FAQ, die die wesentlichen Fragen zur Handhabung der fünften Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen zur Corona-Überbrückungshilfe IV regeln, wurden angepasst.
Seit dem 10.03.2022 sind prinzipiell Änderungsanträge zur Überbrückungshilfe IV möglich. Während die Überbrückungshilfe IV zunächst von Januar bis März 2022 zu beantragen war, ist dies nun auch noch für die Zeiträume April bis Juni 2022 möglich. Es handelt sich bei der Verlängerung der Überbrückungshilfe nicht um ein eigenständiges oder neues Programm und die Beantragung für Januar bis Juni kann/muss in einem Antrag erfolgen.
Erstanträge und Änderungsanträge können bis zum 15.06.2022 gestellt werden.
Nachfolgend erhalten Sie noch den Link zu den FAQ:
Überbrückungshilfe Unternehmen – FAQ zur Überbrückungshilfe IV (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
Wir hoffen, wir konnten Ihnen einen schnellen Überblick über die angepassten Hilfsprogramme geben.
Erklärungsfristen
Die Erklärungsfristen für die Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärungen 2020 in beratenen Fällen, sowie die zinsfreien Karenzzeiten sollen durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz um drei Monate bis zum 31. August 2022 verlängert werden.
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 01. April 2022 im Vorgriff auf diese gesetzliche Regelung festgelegt, dass bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes, die Abgabe einer durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- oder Feststellungserklärung für den Veranlagungszeitraum 2020, nach Ablauf des 31. Mai 2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona Steuerhilfegesetzes, vorbehaltlich einer Vorabanforderung, nicht als verspätet gilt.
Gerne stehen wir für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Ihr Kanzleiteam
Klinkenberg & Kloubert
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