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vorläufige Details zu „November Hilfen“

5. November 2020

Lesedauer: 3 Minuten

Sehr geehrte Damen und Herren,

in einer am gestrigen Abend veröffentlichten Pressemitteilung sind weitere Details für die geplanten Hilfen für die vom jetzigen Lockdown betroffenen Unternehmen bekannt gegeben worden.

Genaue Details sollen zwar noch in dieser Woche zwischen dem Finanz- und Wirtschaftsministerium geregelt und geklärt werden. Die zentralen Eckpunkte sollen aber bereits feststehen.

Auch soll es Besonderheiten für die Gastronomie und für Soloselbstständige geben.

Vorweg sei an dieser Stelle gesagt, dass eine Beantragung bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist.

Die Regierung hat in der Pressemitteilung eine rasche Auszahlung versprochen. Geplant ist, dass Betriebe vor Ende des Monats mindestens Abschlagzahlungen erhalten. Daher bleibt es an dieser Stelle leider abzuwarten wie man die Hilfen und vor allem ab welchem Zeitpunkt man die Hilfen beantragen kann. Seien Sie versichert, dass wir Sie über unseren Emailnewsletter und die Veröffentlichungen auf Facebook und auf unserer Homepage auf dem Laufenden halten und Ihnen unmittelbar neue Details mitteilen werden.


Nun der Überblick über die sog. Novemberhilfen, der sich derzeit aus den Pressemitteilungen entnehmen lässt:

Antragsberechtigte:

  • Alle Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der auf Grundlage des Beschlusses vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen musste (direkt betroffene Unternehmen)
  • Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den o.g. Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).  Hotels sollen als direkt betroffene Unternehmen angesehen werden

Förderung: 

  • Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019. Größere Unternehmen werden aufgrund von EU Recht wahrscheinlich einen etwas niedrigeren Erstattungssatz erhalten
  • Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
  • Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden

Anrechnung erhaltene Leistungen

  • Andere Leistungen für den Förderzeitraum wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet

 

Anrechnung (Umsätze)

  •  Umsätze von mehr als 25 Prozent werden auf die Umsatzerstattung angerechnet (damit es keine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes gibt).
  • Lohnkosten, die selber getragen werden und Kosten für Wareneinkauf würden bei den oben genannten 75% Erstattungen nicht abgezogen, betont das Ministerium.

  

Besonderheiten Gastronomie 

  • Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

  

Antragstellung 

  • Elektronische Antragstellung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und Auszahlung über die Überbrückungshilfe-Plattform.
  • Soloselbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

  

Wir möchten an dieser Stelle nochmals darauf hinweisen, dass dies eine Zusammenfassung der durch die Pressemitteilung veröffentlichten Informationen ist.

 

Im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen mit den Hilfsprogrammen der Bundesregierung sollte man die endgültigen tatsächlich verabschiedeten Verordnungen abwarten, um mit den möglichen Hilfen konkret planen zu können. Leider war es bislang an mehreren Stellen der Fall, dass zunächst sehr pressewirksam eine „Weihnachtsgans“ versprochen wurde und unter Umständen für den Betroffenen maximal ein „Suppenhuhn“ rausgekommen ist. (Hierbei beziehen wir uns insbesondere auf die Corona Soforthilfe, dessen Rückmeldeverfahren in NRW immer noch gestoppt ist.)

 

Wir halten Sie weiterhin informiert.
Bleiben Sie gesund

 

Ihr Kanzleiteam

Klinkenberg & Kloubert

 

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