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Weitere Hilfen für Soloselbstständige und die Kultur- und Veranstaltungsbranche, Konkretisierungen Novemberhilfen

13. November 2020

Lesedauer: 4 Minuten

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier haben sich heute darauf verständigt, weitere Konkretisierungen und Verbesserungen bei der Novemberhilfe vorzunehmen.

Sie haben sich außerdem darauf geeinigt, die bisherige Überbrückungshilfe über das Jahresende hinaus zu verlängern und auszuweiten: Diese Überbrückungshilfe III hat eine Laufzeit von Januar 2021 bis Juni 2021.

In die neue Überbrückungshilfe III soll auch eine sog. „Neustarthilfe für Soloselbständige“ integriert werden. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden. Zu den zu berücksichtigenden Kosten, die man grundsätzlich bei den Überbrückungshilfen geltend machen kann, soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen. Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu 5.000 Euro und deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit haben wir unsere Ausführungen, die wir den Pressemitteilungen entnehmen konnten und zusammengefasst haben, in drei Bereiche unterteilt:

  • Klarstellungen Novemberhilfe
  • Verlängerung der Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe III wird kommen)
  • Besondere Unterstützung für Soloselbständige (sog. Neustarthilfe)

Klarstellungen Novemberhilfe:

  • Es wird klargestellt, dass auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten als direkt betroffene Unternehmen antragsberechtigt sind. Damit ist sichergestellt, dass z.B. auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen im Rahmen der geltenden Bestimmungen die Novemberhilfe erhalten.
  • Neben den direkt Betroffenen sind indirekt Betroffene antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Darüber hinaus sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. So wird auch Unternehmen geholfen, die mittelbar für ein Unternehmen arbeiten, das direkt von den Schließungs-Anordnungen betroffen ist.
     

Überbrückungshilfe wird verlängert und erweitert – die Überbrückungshilfe III kommt

 Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Sie soll nach dem Willen von Olaf Scholz und Peter Altmaier nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert werden. Die Details sollen wohl bereits fest stehen und angeblich zeitnah bekannt gegeben werden. Auch soll es hier weitere Verbesserungen geben, bspw. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen. Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu max. 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung nach jetzigem Stand möglich.

Hier bleibt aus unserer Sicht allerdings abzuwarten wie die genauen Programme aufgelegt werden. Nach der gestrigen wiederholten „Ernüchterung“, dass die Abschläge bei den Novemberhilfen maximal 10.000 EUR hoch sein sollen, (egal welchen Umsatz man im Referenzzeitraum erzielt hat), sollte man mit dem Thema leider u.E. nicht zu „euphorisch“ umgehen. 

 

Neustarthilfe – Besondere Unterstützung für Soloselbständige 

Die Überbrückungshilfe III (Beantragung frühestens ab Januar 2021 voraussichtlich möglich) soll erhebliche Verbesserungen für Soloselbständige bringen. Betroffene, zum Beispiel aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen.

Es soll  sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss handeln, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben. Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.

Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro.  Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes.  Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.

Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen.

Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.  Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt.

Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen.

Wie aus diesen Regelungen ersichtlich sein dürfte, handelt  es sich ggf. doch um ein nicht so unbürokratisches Verfahren, wie die Politiker es dargestellt haben.

Wohlgemerkt sind dies lediglich die heute veröffentlichten Details, zu denen es noch keine FAQ und Ergänzungen gibt (die es aus unseren bisherigen Erfahrungen mit den Hilfsprogrammen meistens noch umfangreich geben wird).

Wir werden uns weiter für Sie vorbereiten und informieren, damit wir Sie im Hinblick auf die Beantragung sämtlicher Hilfen etc. bestmöglich unterstützen können.

Des Weiteren werden wir Sie selbstverständlich weiter regelmäßig und aktuell informiert halten.

 

Ihr Kanzleiteam

Klinkenberg & Kloubert

 

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