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Wichtige Ergänzung zum KuG – Vereinbarung mit den Arbeitnehmern

26. März 2020

Lesedauer: 1 Minute

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund der Vielzahl von Anfragen an uns und aufgrund der Erkenntnissen, die wir aus verschiedenen aktuellen Onlineseminaren gewinnen konnten, möchten wir Sie in Bezug auf das Kurzarbeitergeld auf Folgendes hinweisen:

Arbeitnehmer haben grundsätzlich während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Beschäftigung. Die Einführung von Kurzarbeit bedarf daher einer gesonderten Rechtsgrundlage. Diese kann enthalten sein in:

  • Tarifvertrag
  • Betriebsvereinbarung
  • Individualvertraglicher Absprache

Wenn wie in kleineren Unternehmen – häufig der Fall – weder ein Tarifvertrag anwendbar noch ein Betriebsrat vorhanden ist, verbleibt nur die Möglichkeit, mit jedem einzelnen Arbeitnehmer eine individuelle, einzelvertragliche Absprache zu treffen.

Hier weisen wir ausdrücklich – aufgrund der eindringlichen Mitteilungen, die wir in unseren Seminaren erhalten haben, darauf hin, dass diese Vereinbarung arbeitsrechtlich von einem Anwalt geprüft bzw. begleitet werden sollte. Hier können wir Ihnen (leider) – da es sich um eine arbeitsrechtliche Beratung und Inhalt handelt – keine weitergehende Hilfestellung bieten.

Das „worst case Szenario“, welches uns in den Seminaren aufgezeigt wurde, liegt darin, dass die Vereinbarung zur Kurzarbeit nicht wirksam vereinbart worden ist und somit zum einen Ihre Mitarbeiter dann auch rückwirkend Anspruch auf Ihr volles Gehalt haben und zum anderen, dass Sie das gewährte Kurzarbeitergeld der Bundesagentur der Arbeit zurückzahlen müssen.

Da diese Fragestellung bei uns vermehrt aufgetreten ist und eine besondere Brisanz u.E. enthält, möchten wir Sie hiermit informieren, dass diesbezüglich die Hinzuziehung eines Anwalt aus dem Gebiet Arbeitsrecht obligatorisch erscheint.

Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden.

Bleiben Sie bitte gesund.

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