DATEV Digitale Kanzlei 2024

Thema des Monats Februar 2024 – Optimieren Sie Ihre Steuerlast – Wissenswertes zur Pauschalierung der Einkommensteuer nach §37b EStG

31. Januar 2024

Lesedauer: 2 Minuten

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

stellen Sie sich vor, Sie möchten Ihren Mitarbeitern beispielsweise hochwertige Smartwatches schenken oder einem langjährigen Geschäftspartner ein exklusives Weinset überreichen. Solche Gesten sind nicht nur Zeichen Ihrer Wertschätzung, sondern können auch steuerlich vorteilhaft sein! Hier kommt § 37b EStG ins Spiel, der Ihnen als Unternehmen interessante Möglichkeiten bietet.

Vereinfachung durch Pauschalierung:

Wenn Ihr Unternehmen solche Geschenke macht, entsteht für den Empfänger ein steuerpflichtiger Vorteil. Die Ermittlung des genauen Werts kann kompliziert sein. Hier bietet § 37b EStG eine Lösung: Sie können als Unternehmen die Einkommensteuer pauschal übernehmen. Das bedeutet, dass Ihr Mitarbeiter oder Geschäftspartner sich keine Gedanken über die Steuer machen muss.

Anwendungsbereich:

Die Pauschalierung kann für betriebliche Zuwendungen an Ihre Arbeitnehmer sowie an Dritte angewendet werden. Beachten Sie, dass das Wahlrecht für alle Zuwendungen in einem Wirtschaftsjahr einheitlich ausgeübt werden muss, aber eine getrennte Anwendung für Zuwendungen an Dritte und eigene Arbeitnehmer möglich ist.

Bewertung und Besteuerung:

Die Bemessungsgrundlage umfasst alle Aufwendungen inklusive Umsatzsteuer und direkt zugeordneten Kosten. Der Pauschsteuersatz beträgt 30 %, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Beispiel zur Anwendung:

Nehmen wir an, Sie schenken zehn Mitarbeitern jeweils eine Smartwatch im Wert von 300 €. Anstatt dass jeder Mitarbeiter den geldwerten Vorteil versteuern muss, können Sie die Einkommensteuer pauschal mit 30 % (plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) übernehmen. Dies vereinfacht nicht nur die Steuerangelegenheiten für Ihre Mitarbeiter, sondern kann auch Ihre Unternehmenskultur stärken.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass pauschalversteuerte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig sind.

Grenzen und Ausnahmen:

Es gibt allerdings Grenzen: Streuwerbeartikel bis zu 10 € oder Sachzuwendungen bis zu 50 € sowie Aufmerksamkeiten und Mahlzeiten an Arbeitnehmer bis zu 60 € fallen nicht unter diese Regelung. Überschreiten Sie diese Werte, können Sie von der Pauschalierung profitieren.

Grundsätzlich kann die Möglichkeit der Pauschalierung der Steuer nach § 37b EStG nicht für reine Geldzuwendungen angewendet werden.
Die Pauschalierung ist weiterhin nicht anwendbar, wenn die Zuwendungen pro Person und Jahr 10.000 € übersteigen. Ihre Buchführung sollte alle Zuwendungen korrekt erfassen, um die Einhaltung dieser Grenzen zu gewährleisten.

Vorteile für Ihr Unternehmen:

Die pauschale Einkommensteuer ist als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn die Zuwendung selbst eine abzugsfähige Betriebsausgabe darstellt – andernfalls ist auch die pauschale Einkommensteuer nicht abzugsfähig. Dies kann Ihre Steuerlast ggf. mindern und gleichzeitig die Mitarbeiter- bzw. Geschäftsbindung stärken.

Wir möchten, dass Sie die besten Entscheidungen für Ihr Unternehmen treffen. Wenn Sie Fragen haben oder eine individuelle Beratung wünschen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Ihr Kanzleiteam

Klinkenberg & Kloubert

Sollten Sie weitere Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.

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