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Thema des Monats Januar 2024 – Steuergestaltung mit dem Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG

22. Dezember 2023

Lesedauer: 3 Minuten

Ein oft und gerne genutztes Instrument der Steuergestaltung für Unternehmen stellt der Investitionsabzugsbetrag in Verbindung mit der Sonderabschreibungen gem. § 7g EStG dar.

Voraussetzungen für die Bildung des Investitionsabzugsbetrags:

1. Betriebliche Nutzung:

Die geplante Investition muss ausschließlich oder fast ausschließlich der betrieblichen Nutzung dienen und in Ihrem Betriebsvermögen eingesetzt werden. Dies ist bei Kapitalgesellschaften wie zB. der GmbH nie ein Problem. Aber auch Personengesellschaften und Einzelunternehmen können diese Vorteile nutzen.

Um die Sonderabschreibung nach § 7g EStG zu nutzen, muss die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts mindestens 90% betragen.

2. Geplante Investition:

Der Investitionsabzugsbetrag muss mind. ein Steuerjahr vor der tatsächlichen Investition in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Bitte teilen Sie uns dazu geplante Investitionen mit, soweit sie im Zeitpunkt der Erstellung der Steuererklärung nicht bereits aus den laufenden Buchhaltungsunterlagen ersichtlich sind.

3. Beschränkung auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter:

Der Abzugsbetrag gilt nur für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, wie zB. Maschinen, EDV, Büroausstattung, aber nicht für Grundstücke oder immaterielle Wirtschaftsgüter.

4. Gewinnobergrenze

Um den Investitionsabzugsbetrag bilden zu dürfen, darf ihr Gewinn im Jahr der Bildung max. 200.000,- € je Betrieb vor Bildung des Investitionsabzugsbetrages betragen.

5. Höchstgrenze zur Inanspruchnahme

Der maximal mögliche Investitionsabzugsbetrag beträgt 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes, jedoch maximal 200.000 Euro pro Wirtschaftsjahr.

6. Investition innerhalb von drei Jahren:

Die tatsächliche Investition muss innerhalb von drei Jahren nach Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags erfolgen.

Beispiel mit Sonderabschreibung und regulärer Abschreibung:

Angenommen, Sie planen in 2024 die Anschaffung eines neuen LKW oder Transporter für Ihr Transportunternehmen mit einem Kaufpreis von 50.000 Euro netto.

1. Schritt Bildung des Investitionsabzugsbetrags:

Sie bilden in 2023 einen Investitionsabzugsbetrag von 50% des voraussichtlichen Anschaffungswerts, also 25.000 Euro.

2. Schritt Geltendmachung im Steuerjahr der Anschaffung:

In der Steuererklärung 2023 mindern Sie Ihren Gewinn um den Investitionsabzugsbetrag von 25.000 Euro.
Dies entspricht einer Steuerersparnis von 10.000,- € bei einem Grenzsteuersatz von 40%.

3. Schritt Übertragung des Investitionsabzugsbetrages bei Anschaffung

In der der Steuererklärung 2024 mindern Sie die Anschaffungskosten des LKW um den Investitionsabzugsbetrag von 25.000 Euro aus dem Jahr 2023.

4. Schritt Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5:

Zusätzlich können Sie im Jahr der Anschaffung (oder die Summe auf weitere 4 Jahre verteilt) eine Sonderabschreibung von derzeit 20% auf den verbleibenden Anschaffungsbetrag vornehmen. Das sind in diesem Beispiel 20 % von 25.000 (50.000 – 25.000) = 5.000 Euro.

5. Reguläre Abschreibung:

Die reguläre lineare Abschreibung beträgt abhängig von der Nutzungsdauer des angeschafften Wirtschaftsgutes beispielsweise 20 % des Restbetrags pro Jahr. Im ersten Jahr wären das 20% von 25.000 (50.000 – 25.000 Investitionsabzugsbetrag) = 5.000 Euro.

Steuerliche Auswirkungen:

Durch die Kombination des Investitionsabzugsbetrags, der Sonderabschreibung und der regulären Abschreibung können Sie Ihre steuerliche Belastung im Jahr der Anschaffung und vorherigen Jahren effektiv mindern:

Steuervorteil durch Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung (bei 40% Steuersatz):

Steuervorteil 1 = 40% des Investitionsabzugsbetrages von 25.000 = 10.000 €

Steuervorteil 2 = 40% der der zusätzlichen Sonderabschreibung von 10.000 = 4.000 €

Steuervorteil 3 = 40% der regulären Abschreibung = 2.000 €

Steuerersparnis gesamt 16.000,-  € bei einer begünstigten Investition von 50.000,- €

Durch eine geplante Änderung des § 7g EStG durch das Wachstumschancengesetz könnte ab 2024 eine Steuerminderung von bis zu 45% der gesamten Investition möglich werden.

Bitte beachten Sie, dass dies eine vereinfachte Berechnung ist und stets individuelle steuerliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollte. Eine genaue Berechnung durch einen unserer Steuerexperten ist ratsam.

Achtung
Sollte der Investitionsabzugsbetrag nicht innerhalb von drei Jahren investiert werden, ist die Bildung des ursprünglichen Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung rückgängig zu machen, nachträglich zu versteuern und zusätzlich derzeit mit 1,8% Zinsen pro Jahr zu verzinsen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Gestaltung mit Investitionsabzugsbeträgen um eine „Steuerverschiebung“ handelt. Die Steuerersparnis wird – wie im obigen Beispiel deutlich –  an den Anfang der Investition gezogen. Durch die niedrigeren Abschreibungsbeträge in den Folgejahren wird der Steuerspareffekt „abgeschmolzen“. Je nach Einzelfall können Progressionsspitzen zu Ihren Gunsten gemildert und optimal ausgenutzt werden.  

Planen Sie eine Investition und möchten den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen ?

Für weitere Fragen sprechen Sie gerne uns an.

Ihr Kanzleiteam

Klinkenberg & Kloubert

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